Reform-Update 2026

Das KHAG Anpassungen für die Praxis des Klinikmanagements

Inhaltsverzeichnis



Vom KHVVG zum KHAG: Warum ein Anpassungsgesetz?

Mit dem Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG), das im Dezember 2024 in Kraft trat, wurde die Grundlage für eine tiefgreifende Reform der deutschen Krankenhauslandschaft gelegt. Doch wie bei vielen großen Gesetzesvorhaben zeigte sich schnell: Zwischen dem Gesetzestext und der praktischen Umsetzung klafften Lücken. Unrealistische Zeitpläne, eine nicht tragfähige Finanzierungsstruktur für den Transformationsfonds und bürokratische Hürden drohten die ambitionierten Reformziele zu gefährden.

Die Bundesregierung hat darauf mit dem Entwurf des Krankenhausreformanpassungsgesetzes (KHAG) reagiert. Dieses Gesetz ist kein Widerspruch zum KHVVG, sondern dessen Nachschärfung für die Praxis. Es adressiert die zentralen Kritikpunkte der Branche und justiert Zeitpläne, Finanzierungswege und strukturelle Anforderungen neu. Für Klinikmanager bedeutet das: Einerseits mehr Planungssicherheit, andererseits die Notwendigkeit, die eigene Strategie an die veränderten Rahmenbedingungen anzupassen.


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    Verschiebung der Vorhaltevergütung

    Die wohl wichtigste Nachricht für die operative Budgetplanung: Die Einführung der Vorhaltevergütung wird durch das KHAG um ein volles Jahr verschoben. Diese Änderung verschafft den Kliniken eine dringend benötigte Atempause bei der finanziellen Umstellung.

    Der neue Zeitplan im Detail

    Der angepasste Zeitplan stellt sich wie folgt dar:

    Phase Zeitraum (ursprünglich) Zeitraum (KHAG neu)
    Budgetneutrale Jahre 2025 – 2026 2026 – 2027
    Konvergenzphase 2027 – 2028 2028 – 2029
    Volle Finanzwirksamkeit Ab 2029 Ab 2030

    Entsprechend werden auch die damit verbundenen Zuschläge – etwa für Pädiatrie, Geburtshilfe oder Notfallversorgung – sowie die Fristen für Prüfungen durch den Medizinischen Dienst um ein Jahr nach hinten verschoben.

    Auswirkungen auf die Budgetplanung

    Für das Controlling und die strategische Planung ergibt sich daraus ein erweitertes Zeitfenster. Die bisherige DRG-basierte Vergütungslogik bleibt in der Übergangsphase länger erhalten. Das gibt Kliniken die Möglichkeit, ihre internen Systeme, IT-Infrastruktur und Berichtswesen gründlicher auf die neue Logik der Vorhaltevergütung vorzubereiten. Gleichzeitig sollte die gewonnene Zeit nicht als Einladung zum Abwarten verstanden werden: Wer frühzeitig seine Kostenstruktur auf die neue Systematik hin analysiert, hat einen strategischen Vorteil.


    Neuordnung des Transformationsfonds

    Die Finanzierung des Transformationsfonds, der den Strukturwandel im Krankenhaussektor unterstützen soll, wurde durch das KHAG grundlegend umgestaltet. Diese Änderung gehört zu den bedeutendsten Neuerungen des Gesetzes.

    Neue Finanzierungsquelle

    Anstatt wie ursprünglich im KHVVG geplant aus Mitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds), wird der Bundesanteil des Transformationsfonds nun aus dem Bundessondervermögen „Infrastruktur und Klimaneutralität“ finanziert. Damit werden die Beitragszahler der gesetzlichen Krankenversicherung entlastet – ein zentraler Kritikpunkt am KHVVG wird damit adressiert.

    Das Gesamtvolumen des Bundesanteils wurde zudem auf 29 Milliarden Euro erhöht (statt bisher 25 Milliarden Euro). Die Mittel stehen über einen längeren Zeitraum zur Verfügung als zuvor geplant.

    Mittelverteilung und Kofinanzierung

    Die Verteilung der Bundesmittel folgt einem zweistufigen Modell:

    • 2026 bis 2029: Jährlich 3,5 Milliarden Euro vom Bund
    • 2030 bis 2035: Jährlich 2,5 Milliarden Euro vom Bund

    Zusätzlich wurde die Kofinanzierungspflicht der Länder für Vorhaben in den Jahren 2026 bis 2029 von 50 % auf 30 % abgesenkt. Das bedeutet eine deutliche Entlastung für die Landeshaushalte und dürfte die Bereitschaft der Länder erhöhen, Transformationsprojekte zügig auf den Weg zu bringen.

    Für Klinikmanager gilt: Wer frühzeitig Transformationsprojekte beantragt, profitiert von den höheren Jahrestranchen (3,5 Mrd.) und der niedrigeren Länder-Kofinanzierung in der Anfangsphase. Ab 2030 sinken sowohl die Bundesmittel als auch der Anreiz durch die dann wieder höhere Länder-Beteiligung.


    Leistungsgruppen und Qualitätskriterien

    Das KHAG präzisiert die Einteilung der Leistungsgruppen und passt die Qualitätskriterien an die Versorgungswirklichkeit an. Damit reagiert der Gesetzgeber auf Kritik aus der Praxis, die einige Vorgaben als zu starr und realitätsfern empfunden hatte.

    61 Leistungsgruppen

    Grundlage bleiben die 60 Leistungsgruppen aus dem Modell Nordrhein-Westfalens. Diese werden durch das KHAG um eine zusätzliche Gruppe – die „Spezielle Traumatologie“ – ergänzt. Damit gibt es künftig 61 Leistungsgruppen, die das Spektrum der stationären Versorgung abbilden.

    Für Länder, die bereits bis Ende 2024 eine Planung nach Leistungsgruppen eingeführt haben (wie Nordrhein-Westfalen), sieht das KHAG eine Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2030 vor. Während dieses Zeitraums bleiben die bestehenden Zuweisungen rechtswirksam. Das gibt den betroffenen Kliniken Planungssicherheit.

    Neue VK-Berechnung und Fachklinik-Kooperationen

    Eine wichtige technische Änderung: Ein Vollzeitäquivalent (VK) für ärztliches Personal wird künftig einheitlich mit 38,5 Wochenstunden berechnet (statt bisher 40 Stunden). Diese Anpassung spiegelt die gängigen Tarifverträge im Krankenhaussektor besser wider und erleichtert die Personalbedarfsplanung.

    Darüber hinaus erhalten Fachkliniken erweiterte Möglichkeiten zur Kooperation bei der sachlichen Ausstattung. Damit wird anerkannt, dass spezialisierte Einrichtungen nicht jede Ausstattungsanforderung selbst erfüllen müssen, sondern diese durch verbindliche Kooperationsvereinbarungen abdecken können.


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      Flexibilisierung und Entbürokratisierung

      Um die flächendeckende Versorgung – insbesondere im ländlichen Raum – zu sichern, erweitert das KHAG den Gestaltungsspielraum der Landesbehörden erheblich. Konkret können diese künftig Leistungsgruppen auch dann zuweisen, wenn Qualitätskriterien nicht vollständig erfüllt sind – sofern dies zur Sicherstellung der Versorgung zwingend erforderlich ist.

      Darüber hinaus baut das Gesetz mehrere bürokratische Hürden ab:

      • Wegfall des Insolvenzrisiko-Testats: Bei der Beantragung von Fördermitteln aus dem Transformationsfonds entfällt die Pflicht zur Vorlage eines Wirtschaftsprüfer-Testats zum Insolvenzrisiko. Das senkt die Hürde für die Antragstellung deutlich.
      • Streichung der PpUGV als Qualitätskriterium: Die Einbeziehung der Pflegepersonaluntergrenzen (PpUGV) als zusätzliches Qualitätskriterium für Leistungsgruppen wird gestrichen. Die Einhaltung der PpUGV wird bereits über bestehende Instrumente (§ 137i SGB V) überwacht – eine Doppelregulierung ist damit nicht mehr vorgesehen.

      Für Kliniken im ländlichen Raum ist besonders die Ausnahmeregelung für Leistungsgruppen relevant: Sie ermöglicht es, ein breites Versorgungsspektrum auch dann aufrechtzuerhalten, wenn einzelne Qualitätskriterien (etwa bei der Fachärztezahl) aufgrund des Fachkräftemangels nicht vollständig erfüllt werden können.


      Neue Regeln für Krankenhaus-Fusionen

      Ein besonders bedeutsamer Aspekt des KHAG ist der neue § 186a GWB (Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen). Dieser schafft mehr Rechtssicherheit für Krankenhauszusammenschlüsse.

      Der Mechanismus funktioniert wie folgt: Wenn eine Landesbehörde bestätigt, dass ein Zusammenschluss zur Verbesserung der Versorgung erforderlich ist, kann dieser unter bestimmten Bedingungen von der Fusionskontrolle durch das Bundeskartellamt ausgenommen werden.

      Das ist ein Paradigmenwechsel: Bisher scheiterten viele sinnvolle Krankenhaus-Zusammenschlüsse an kartellrechtlichen Hürden, obwohl sie aus versorgungspolitischer Sicht geboten waren. Mit dem neuen § 186a GWB erhält die Versorgungssicherheit im Zweifelsfall Vorrang vor wettbewerbsrechtlichen Bedenken.

      Für Klinikmanager, die über strategische Partnerschaften, Fusionen oder regionale Verbünde nachdenken, eröffnen sich damit völlig neue Möglichkeiten. Die enge Abstimmung mit der zuständigen Landesbehörde wird dabei zum Schlüsselfaktor.


      Handlungsempfehlungen für Klinikmanager

      Aus den Änderungen des KHAG leiten sich konkrete Handlungsschritte für das Klinikmanagement ab:

      1. Budgetplanung aktualisieren: Die Verschiebung der Vorhaltevergütung auf 2030 gibt mehr Zeit für die Umstellung, sollte aber für eine gründliche Vorbereitung genutzt werden – nicht für Abwarten.
      2. Frühzeitig Transformationsmittel beantragen: Die höheren Jahrestranchen (3,5 Mrd.) und die niedrigere Länder-Kofinanzierung (30 %) gelten nur bis 2029. Wer schnell handelt, profitiert überproportional.
      3. Personalbedarfsplanung anpassen: Die neue VK-Berechnung mit 38,5 statt 40 Wochenstunden ändert die rechnerischen Personalschlüssel. Prüfen Sie, welche Auswirkungen das auf Ihre Abteilungen hat.
      4. Kooperationsmöglichkeiten prüfen: Fachkliniken sollten die erweiterten Möglichkeiten zur Kooperation bei der sachlichen Ausstattung aktiv nutzen.
      5. Fusionen strategisch bewerten: Der neue § 186a GWB macht regionale Zusammenschlüsse einfacher. Prüfen Sie, ob strategische Partnerschaften oder Fusionen für Ihre Einrichtung sinnvoll sind.
      6. Leistungsgruppen-Portfolio analysieren: Überprüfen Sie Ihr Leistungsspektrum anhand der 61 Leistungsgruppen und identifizieren Sie Bereiche, in denen Qualitätskriterien möglicherweise nicht erfüllt werden.
      7. Austausch mit der Landesbehörde suchen: Sowohl für Ausnahmeregelungen bei Leistungsgruppen als auch für Fusionsvorhaben ist die frühzeitige Abstimmung mit der Landesplanungsbehörde entscheidend.

      Fazit: Atempause mit strategischem Auftrag

      Das Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG) bietet Klinikmanagern einerseits eine spürbare Atempause: Die Verschiebung der Vorhaltevergütung auf 2030 und die erhöhten Transformationsmittel mit niedrigerer Länder-Kofinanzierung reduzieren den unmittelbaren Handlungsdruck.

      Andererseits formuliert das KHAG einen klaren strategischen Auftrag: Die gewonnene Zeit muss für eine präzise Positionierung entlang der 61 Leistungsgruppen, für die Vorbereitung auf die neue Vergütungssystematik und für die Prüfung strategischer Kooperationen und Fusionen genutzt werden.

      Die verstärkte Einbeziehung von Hochschulkliniken in strukturverändernde Vorhaben und die neuen Regeln für die Fusionskontrolle eröffnen zudem Chancen für regionale Versorgungsnetzwerke, die bislang an kartellrechtlichen Hürden gescheitert wären.

      Zusammenfassung der wichtigsten Änderungen:

      Bereich KHVVG (bisher) KHAG (neu)
      Vorhaltevergütung wirksam Ab 2029 Ab 2030
      Bundesanteil Transformationsfonds 25 Mrd. € (aus GKV) 29 Mrd. € (aus Bundessondervermögen)
      Länder-Kofinanzierung (2026–2029) 50 % 30 %
      Leistungsgruppen 60 61 (+ Spezielle Traumatologie)
      VK ärztliches Personal 40 Wochenstunden 38,5 Wochenstunden
      Fusionskontrolle BKartA-Genehmigung erforderlich Ausnahme bei Landesbestätigung (§ 186a GWB)



      Autor: Dr. Alexander Zuber, Kursleiter der Klinikmanagement Akademie

      Dieser Artikel wurde am 16. März 2026 veröffentlicht und entspricht dem aktuellen Kenntnisstand zum Krankenhausreformanpassungsgesetz (KHAG). Für individuelle Beratung empfehlen wir die Konsultation spezialisierter Experten.

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        Dr. Alexander Zuber, Kursleiter der Klinikmanagement Akademie, bringt über ein Jahrzehnt Erfahrung in der komplexen Welt des deutschen Krankenhausmanagements mit. Er versteht es, die vielschichtigen Zusammenhänge dieser stark regulierten Branche verständlich und praxisnah zu vermitteln.

        Seine Leidenschaft gilt dem Unterrichten – insbesondere mit modernen E-Learning-Technologien, die es den Teilnehmenden ermöglichen, individuell und im eigenen Tempo zu lernen. Mit seiner Expertise und Begeisterung schafft er eine inspirierende Lernatmosphäre, die Fachwissen greifbar macht.